“Eheähnliche Gemeinschaft”

(quer, Aug./Sept. 05)

Was ist – genau genommen – eigentlich unter einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen? Beim Alg II-Antrag wird jede/r meist ohne weitere Erklärung des Amtes gefragt, ob sie/er Teil einer solchen sei. Ute Kallenbach erklärt, was Erwerbslose und deren Partner vor Beantragung des Alg II über die juristische Bedeutung der Vokabel „eheähnliche Gemeinschaft” wis­sen sollten.

Zitat: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2.9.2004, Az. l BvR 1962/0
Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft entstehen nicht durch Anhäufen und ge­meinschaftliches Nutzen von Haus­haltsgegenständen!
Die eheähnliche Gemeinschaft „ist al­lein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Le­bensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen aus­zeichnet, die ein gegenseitiges Einste­hen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer rei­nen Haushalts- und Wirtschaftsgemein­schaft hinausgehen.”

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