Urteil: Warmes Wasser gehört zur Miete

(12. April 2007, LinkeZeitung.de)

Mannheim (LiZ). Wenig beeindruckt von der Hartz-IV-Verschärfung im “Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende” zeigte sich das Sozialgericht Mannheim. Es kippte die Gesetzesänderung vom 20. Juni 2006, in der die Warmwasser- aufbereitung zum Bestandteil der Regelleistung erklärt wurde. Die Kosten für warmes Wasser wurden Hartz-IV-Beziehern nicht wie die Miete erstattet. Sie mussten entweder kalt duschen oder ihr Warmwasser von der Grundleistung in Höhe von 345 Euro bestreiten – sofern das überhaupt möglich war.

Das Sozialgericht Mannheim geht nun in einem Urteil (S 9 AS 3880/06 vom 15.3.2007) davon aus, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung bzw. dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, eine bereichsspezifische Sondervorschrift darstellt. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Unterkunft gehört nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Beheizung der Raumluft, sondern auch die Beheizung des Wassers für den Gebrauch in Bad und Küche.

Ohne warmes Wasser könne eine Mietwohnung nach den in Deutschland üblichen sozialen Standards nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Die Versorgung mit warmem Wasser rechne zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Benutzung einer Mietwohnung untrennbar verbunden sei, so das Urteil.

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