Bei ALG II trägt das Amt die Mietkaution

(13. Sep 2007, Netzeitung)

ALG-II-Empfänger müssen die Kaution nicht selbst zahlen.

Ein ALG-II-Empfänger sollte ein Darlehen für eine Wohnungskaution beim zuständigen Amt in Raten abstottern. Doch das verstößt gegen das Gesetz, urteilten Sozialrichter.

Empfänger des Arbeitslosengeldes (ALG) II müssen beim Einzug in eine neue Wohnung eine eventuelle Mietkaution nicht aus eigener Tasche zahlen. Ein vom Staat gewährtes Darlehen dürfe nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet werden, urteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung (AZ: L 6 AS 145/07).

Der Landkreis Kassel hatte von einem ALG-II-Empfänger verlangt, das für die Kaution gewährte Darlehen mit monatlichen Raten von 50 Euro abzustottern. Das sahen die Richter als rechtswidrig an. Das Darlehen müsse für den Empfänger zins- und tilgungsfrei bleiben, betonte das Gericht und wies auf das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum hin. Für den Landkreis entstehe kein Schaden, da vertraglich die Kaution ohnehin an ihn als Leistungsträger zurückgezahlt werden sollte. (dpa)

Download Artikel als PDF