Ämter müssen Kosten für Umzugskartons übernehmen

(gegen-hartz.de 08.04.2008)

Hartz IV Empfänger, dessen Umzug angeordnet oder genehmigt wurden, haben einen Anspruch darauf, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen der ehemalige Wohnung bezahlt werden. Ebenso können auch die Kosten für die Umzugskartons von der Arge verlangt werden. In einem Fall hatte eine Arbeitslosengeld II Empfängerin die Farben für die Schönheitsreparaturen sowie die Kosten der Umzugskartons vom Amt verlangt. Doch die Arge lehnte mit der Begründung ab, da diese angeblich nicht dazu verpflichtet sei, die Kosten zu tragen.

Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 9 AS 647/07 ER) in Celle sah dies grundsätzlich anders und verpflichtete die Arge dazu, die Kosten zu übernehmen. Aus dem Urteil: Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben bei einem genehmigten Umzug Anspruch auf Leistungen für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung sowie die Begleichung von Umzugskartons. Die entstehenden Kosten müsse die Behörde gemäß Paragraf 22 Absatz 1 SGB II übernehmen.

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