Zu niedrige Regelsätze bei Kindern

ALG II: Caritas rät gegen Bewilligungsbescheide prompt Widerspruch einzulegen!
[23.12.2008 | HDT]

Die Caritas in der Diözese Münster empfiehlt allen Familien mit Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, vorsorglich gegen die Bewilligungsbescheide schriftlich Widerspruch einzulegen. Nur dann könnten sie möglicherweise mit einer Nachzahlung rechnen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Regelsatzhöhe rückwirkend als zu niedrig beanstandet.
Diese Auffassung vertritt das Landessozialgericht Hessen und hat das Bundesverfassungsgericht dazu angerufen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb der Frist erfolgen, gegebenenfalls also direkt beim Erhalt des nächsten Bescheides erhoben werden, betont Caritas-Justitiar Peter Frings. Ein entsprechendes Musterschreiben kann im Internet auf der Seite www.caritas-muenster.de/50205.html heruntergeladen werden.
Keine ausreichende Begründung
Nach Meinung der Hessischen Richter reichen die Regelleistungen des Arbeitslosengeldes II nicht aus, um das “soziokulturelle Existenzminimum” einer Familie und speziell ihrer Kinder abzudecken und würden deshalb gegen das Grundgesetz verstoßen. Insbesondere für die Begrenzung der Leistungen für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an ausreichender Begründung.
Neben diesem Verfahren am Hessischen Landessozialgericht ist derzeit ein weiteres Beschwerdefahren wegen der Regelsatzhöhe beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

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