Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Schule.

(22.03.2009)

Wer hat einen Anspruch darauf?

Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familien-leistungsgesetz) wurde eine zusätzliche Leistung für die Schule in das Zweite Buch Sozialge-setzbuch (SGB II) aufgenommen. Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlus-ses besuchen, erhalten zum 01. August eines Jahres eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro. Diese Leistung wird vom Beginn der Jahrgangsstufe 1 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gezahlt.

Die Leistung wird erstmals zum 01.08.2009 gezahlt.

Als weitere Voraussetzung muss mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Auch Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten diese Leistung, wenn sie am 01. August des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass der Umzug des Schülers vom Träger der Grundsicherung genehmigt wurde. Bitte beachten Sie, dass die zusätzliche Leistung zweckgebunden gezahlt wird. Sie ist aus-schließlich für die Beschaffung von Schulbedarf (z. B. Schreib- und Rechenmaterialien) einzusetzen. Der Träger der Grundsicherung kann einen Nachweis darüber verlangen, wofür Sie die Leistung verwendet haben. Sie sollten daher die Kaufbelege aufbewahren. Sie müssen den Schulbesuch für die erstmalige Gewährung der Leistung nachweisen. Da-nach ist eine Bestätigung über den Schulbesuch erst wieder ab Vollendung des 15. Lebens-jahres des Schülers bzw. ab dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 nötig. Als Nachweis der Einschulung kann z. B. die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schulausweis dienen. In allen anderen Fällen ist eine Schulbescheinigung einzureichen, aus der neben dem Schultyp auch die besuchte Jahrgangsstufe hervorgehen muss. Beachten Sie aber bitte, dass zwischenzeitliche Änderungen (z. B. Schulabbruch) unverzüg-lich mitzuteilen sind. Eventuelle Schulabbrüche müssen jedoch jederzeit dem Amt mitgeteilt werden, da dann die zusätzlichen Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfen.

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