ALG II-Sanktion: Sippenhaftung ist unzulässig

Einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge darf einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft die Zahlungen für Wohnung und Heizung nicht gekürzt werden, wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Pflichtverletzung das ALG II gestrichen wird (Az.: L 6 AS 335 / 09 B ER).

Im verhandelten Rechtsstreit ging es um eine aus einer alleinerziehenden Mutter und deren zwei Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft. Als dem dem 21-jährigen Sohn wegen wiederholter Pflichtverletzungen das ALG II für drei Monate komplett gestrichen wurde, überwies die Bremer Agentur für Integration und Soziales (Bagis) auch nur noch zwei Drittel der Wohnungs- und Heizkosten an die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft.

Das LSG urteilte nunmehr, dass das Vorgehen der Bagis nicht mit der Rechtsordnung zu vereinbaren sei. Zwar würden die Leistungen für Wohnung und Heizung prinzipiell pro Kopf gewährt. Trotz der Sanktionierung des 21-jährigen stehe der Bedarfsgemeinschaft aber ein Anspruch auf die gesamten Unterkunftskosten zu. Alles andere liefe laut Urteilsbegründung auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd sei.

29.08.2009 (Autor: pr, Sozialleistungen.info)

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