Verbesserungen für ALG II Bezieher

In der großen Koalitionsrunde von Union und FDP einigte sich die künftige Bundesregierung auf eine Anhebung des Schonvermögens für Hartz IV Bezieher. Doch für wen gilt diese Neuregelung?

FDP und Union einigen sich auf eine Anhebung des Schonvermögens bei Hartz IV

Der Freibetrag bei den Zuverdiensten soll angehoben werden, selbst genutztes Wohneigentum soll nicht mehr als verwertbares Vermögen gelten.

In der großen Koalitionsrunde von Union und FDP einigte sich die künftige Bundesregierung auf eine Anhebung des Schonvermögens für Hartz IV Bezieher. Das Schonvermögen soll nach Angaben von CDU-Generalsekretär Ronald Pofalla von 250 Euro auf 750 Euro pro Lebensjahr angehoben werden. Es würden damit “fundamentale Ungerechtigkeiten im Hartz-IV-System” angegangen werden, so Pofalla bei einer Pressekonferenz. 300 Millionen Euro soll die Anhebung des Schonvermögens kosten. Zudem wolle man den Freibetrag beim Zuverdienst erhöhen. Konkrete Zahlen wurden hierbei nicht genannt.

Selbst genutzes Wohneigentum soll nach Angaben der Koalitionskreise ebenfalls nicht mehr mit angerechnet werden. Bislang gilt: Selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung kann zum Vermögen zählen. Hier gelten momentan folgende Angemessenheitsgrenzen:

– Eigentumswohnung: für 1 – 2 Personen 80m2; Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m2;
– Eigenheim: für 1 – 2 Personen: 90m2; Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m2;; dazu gehörige Grundstücksfläche: 500m2; im städtischen Bereich, 800m2; im ländlichen Bereich.

Anders als in den Medien publiziert ist hierbei die “sonstige” Altersvorsorge gemeint, die es erst ab dem 15. Lebensjahr gilt. Die bislang gültige Regelung ist, dass ALG II Bezieher 250 EUR x Alter, maximal 16.250 Euro als Schonvermögen für die Altersvorsorge deklarieren können. Zur “sonstigen” Altersvorsorge gehören z.B. Lebens- und Rentenversicherungen (gilt nicht für die Riester-Rente, diese ist eigenständig privilegiert, s.u.), über die erst mit Erreichen des 60sten Lebensjahres verfügt werden kann. Voraussetzung ist hier ein Verwertungsausschluss nach § 168 VVG. Die Freibeträge für den Hilfebedürftigen und dessen Partner werden addiert. Freibeträge für Kinder sind ausschließlich diesen zuzuordnen. Wird eine solche Versicherung jedoch vorher gekündigt, unterliegt sie dem normalen Vermögensfreibetrag. Nun soll der Betrag auf 750 Euro pro Lebensjahr angehoben werden. Nach der Neuregelung muss ein 50-jähriger Bezieher von ALG II bis zur Grenze von 37.500 Euro zum Lebensunterhalt nicht auf Geld zurückgreifen, das er zur Altersvorsorge etwa in Lebensversicherungen angelegt hat.

Die FDP und CDU/CSU plant die “Hartz IV Verbesserungen” nicht ohne Hintergrund. In naher Zukunft rechnet beispielsweise die Uno aufgrund der Wirtschaftskreise mit einem Anschwellen der Arbeitslosigkeit. Etwa 20 Millionen Menschen werden nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bis Ende 2009 ihren Job verlieren. Besonders betroffen scheinen die europäischen Länder und die USA zu sein. Das Problem der Arbeitslosigkeit trifft also auch weite Teile der Wählerschichten von Union und FDP. Die Verbesserungen treffen wenn überhaupt nur diejenigen, die demnächst Arbeitslos werden und zuvor einigermaßen Vermögend waren. Wovon sollen derzeitige Hartz IV Betroffene ein solches Vermögen anhäufen? Von dem kargen Arbeitslosengeld II sicher nicht.

Gut ist sicher, wenn selbst genutztes Eigentum nicht mehr zum Vermögen dazu gerechnet wird und die Freibeträge bei den Zuverdiensten angehoben werden. Bislang sind 100 Euro in der Regel anrechnungsfrei. Rund 1. Million Menschen, die von Hartz IV abhängig sind, haben zur Zeit einen Minijob neben dem ALG II Bezug. Doch ohne den “Teufel an die Wand zu malen”, Sozialkürzungen in breiter Front sind in naher Zukunft sehr wahrscheinlich. Die Anhebung des Schonvermögens kann als erstes Warnsignal gesehen werden, da nur die Bessergestellten, die in die Hartz IV Falle rutschen, davon profitieren werden. (gegen-hartz.de, 14.10.2009)



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