Bei Hartz IV gilt auch Wohnmobil als Wohnung

Kassel (dpa) – Hartz-IV-Empfänger, die in ihrem Wohnmobil leben, bekommen die Betriebskosten für ihr Gefährt teilweise bezahlt. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) nach der Klage eines 55 Jahre alten Mannes aus Kaiserslautern am Donnerstag (17. Juni) in Kassel.

Die fahrbare Wohngelegenheit sei wie eine Wohnung zu behandeln, für deren Miete auch Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen bestehen würde. Somit sei es rechtens, Steuern und Versicherung für das Wohnmobil zu erstatten, da im Gegenzug Miete gespart werde. Sprit oder Kosten für Wartung und Pflege hingegen werden nicht bezahlt, da diese nicht unmittelbar mit der Funktion als Unterkunft zusammenhängen. (Az B 14 AS 79/09 R)

Der 55 Jahre alte Kläger aus Kaiserslautern war 2005 arbeitslos geworden und zog in sein 20 Jahre altes Wohnmobil. Für das Leben in seinem fahrbaren Zuhause erhielt der Mann anfangs nur den damaligen Hartz-IV-Regelsatz von 345 Euro. Nach einem Widerspruch bekam er auch Geld für seine Propangasheizung. Zusätzlich wollte der Hartz-IV-Empfänger die monatlichen Kosten für Kfz-Steuer (15 Euro), Kfz-Versicherung (20 Euro), Diesel (100 Euro), Pflege (20 Euro) und Wartung (50 Euro) übernommen wissen. Das Landessozialgericht lehnte die Forderung ab und führte aus, dass nur Nebenkosten bezahlt werden, die direkt mit dem Wohnen zusammenhängen – also etwa die Heizung.

Der Hartz-IV-Empfänger ging in Revision. Er argumentierte, dass er mit seinem beweglichen Eigenheim nicht schlechter gestellt werden dürfe als Wohnungs- oder Hausbesitzer. Die bekommen laut einem Urteil des BSG Schuldzinsen, Gebäudeversicherung, Grundsteuer sowie Wasser- und Abwassergebühren erstattet. Daher müssten die Nebenkosten seines Wohnmobils aus Gründen der Gleichberechtigung übernommen werden, meinte der Kläger. Außerdem entfiele bei ihm das Wohngeld, das ihm mit Hartz IV für eine Mietwohnung zustünde. Angesichts der Einsparung sei es nur fair, alle Nebenkosten für sein Wohnmobil zu erstatten.

Das BSG folgte der Sichtweise des Mannes nun teilweise: Die Kosten für die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversicherung müssen übernommen werden, ebenso die Heizkosten. Auch Reparaturen könnten erstattet werden, entschied das Gericht grundsätzlich – allerdings hatte der Mann diese Kosten nicht mit Rechnungen belegt. Keinen Anspruch hat er auf die Übernahme seiner Spritkosten, da der «Kraftstoff für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich» sei.(17.6.2010, Sueddeutsche.de)

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