Mietschulden müssen übernommen werden

Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II besteht auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Mietschulden durch Aufnahme eines Darlehens getilgt wurden.

(21.06.2010) Arbeitslosengeld II ( Hartz IV) Bezieher haben auch dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden in Darlehensform, wenn in der Zwischenzeit die Schulden durch ein Darlehen getilgt wurden. Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der ALG II-Bezieherin eingegangen ist, um eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden im Sinne des §22 Abs 5 SGB II sein, urteilte das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 58/09 R). Zweck der Vorschrift ist es, die Übernahme von Schulden ausnahmsweise zu ermöglichen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist.

 

Danach kommt auch die (darlehensweise) Übernahme von Schulden durch den Grundsicherungsträger in Betracht, die durch Aufnahme eines Privatdarlehens entstanden sind, wenn eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über eine Darlehensgewährung nicht mehr rechtzeitig erfolgt oder dieser die Übernahme der Schulden rechtswidrig abgelehnt hatte und die Aufnahme eines Darlehens aus diesem Grund für die Abwendung der Wohnungslosigkeit erforderlich war. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Sozialrecht, dass die zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung dem Hilfesuchenden unter dem Gesichtspunkt einer “Zweckverfehlung” der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden kann. (21.06.2010, sb, Tacheles e.V.)

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