Amt zahlt nur bei guten Noten für Hartz-IV-Kinder

Obwohl ein 16-Jähriger Mathematik-Nachhilfe genommen hatte, wurden die Noten des Gymnasiasten schlechter. Ein Gericht lehnte darum die Kostenübernahme durch den Staat ab.

Die Erstattung der Nachhilfekosten für einen jugendlichen Hartz-IV-Empfänger hängt vom Einzelfall ab. Das Sozialgericht Frankfurt am Main lehnte die Klage eines heute 16-jährigen Gymnasiasten ab, die Kosten für den Nachhilfeunterricht in Mathematik und Physik in Höhe von monatlich 78 Euro erstattet zu bekommen.

Die Nachhilfekosten würden nach dem Gesetz nur übernommen, wenn der Unterricht erforderlich und geeignet sei, die wesentlichen Lernziele zu erreichen, teilte das Gericht mit (AZ: S 26 AS 463/11 ER).

In diesem Fall sei die Versetzung des Klägers in die nächste Klassenstufe zwar gefährdet, aber die Nachhilfe habe sich nicht als geeignet erwiesen, begründete das Gericht seinen Beschluss. Seit Beginn des Nachhilfeunterrichts hätten sich nämlich seine Noten in Mathematik von „ausreichend“ auf „schwach mangelhaft“ verschlechtert.

Das Gericht hatte die rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Vorschriften des „Bildungspakets“ im Rahmen der Hartz-IV-Reform der Bundesregierung anzuwenden. (welt-online, 08.06.2011)

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