Mehr Unterkunftskosten für arbeitslose Hausbesitzer

Wer als Hartz-IV-Empfänger im eigenen Haus wohnt, muss sich die Kosten für den Betrieb einer Heizungspumpe nicht vom Munde absparen. Der benötigte Strom sei nicht vom monatlichen Regelsatz von derzeit 364 Euro zu bezahlen, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel.

Deutschlands oberste Sozialrichter gaben damit einem Arbeitslosen aus Oldenburg Recht, der vom Jobcenter höhere Unterkunftskosten verlangt hatte.

Wie viel Strom die Pumpe seiner Gasheizung frisst und wie viel Geld dem Kläger deshalb zusätzlich zusteht, muss jedoch noch vom niedersächsischen Landessozialgericht ermittelt werden. Dorthin verwies das Bundesgericht das Verfahren zurück. “Das wird kein hoher Betrag sein”, sagte Senatsvorsitzender Peter Udsching. “Aber was Recht ist, muss Recht bleiben.”

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Oldenburgers abgewiesen. Dennoch ist das Kasseler Urteil für den 63-Jährigen nur ein Teilerfolg. Sein Verfahren läuft bereits seit sechs Jahren. Schon kurz nach dem Start von Hartz IV im Jahr 2005 hatte er seine Klage eingereicht und verlangt, dass das Jobcenter die vollen Nebenkosten seines Hauses übernehmen müsse – also etwa auch eine Rücklagenpauschale für künftige Reparaturarbeiten.

Bei der Revisionsverhandlung vor dem Bundessozialgericht ging es jetzt aber nur noch um den Strom für Außenbeleuchtung, Gartenpflege und Heizungspumpe sowie um die Gebäudehaftpflichtversicherung. Mehr als die Kosten der Pumpe aber wollten ihm auch die Kasseler Bundesrichter nicht zugestehen. (07.07.2011, RP-online)

Download Artikel als PDF