Arbeitslosengeldbezug mit der 58iger Regelung nach § 428 SGB III

Achtung !!
58iger Regelung läuft am 01.01.2008 aus.

Arbeitslose, die das 58 Lebensjahr vollendet haben, müssen sich nicht mehr den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Diese Möglichkeit bietet der § 428 SGB III. Die Einschränkung in der Verfügbarkeit bedeutet insbesondere, dass der Arbeitslose keine Arbeitsangebote der Agenturen für Arbeit erhält. Außerdem ist eine vierteljährliche Meldung wie bei allen übrigen Arbeitslosen nicht erforderlich. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitslose jedoch zum frühestmöglichsten Termin ein Antrag auf Altersrente ohne Minderung zustellen. Die Inanspruchnahme des § 428 SGB III kann bei einem Arbeitsangebot jederzeit wiederrufen werden. Diese gesetzliche Regelung ist befristet bis zum 01.Januar 2008. demnach gilt der Anspruch nur für Arbeitslose, bei denen der Anspruch vor dem 01.Januar 2008 entstanden ist und die zu diesem Zeitpunkt das 58 Lebensjahr vollendet haben.

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