(gegen-hartz.de, 24.01.2008)
Essen. In einem neuerlichen Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II Empfänger eine Besichtigung durch das Amt nicht dulden muss. Die Ämter hatten argumentiert, dass Sozialleistungsempfänger Hausbesuche dulden müssten, da dies der sogenannten Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch I (SBG I) unterliegt. Dem ist jedoch nicht so, wie das Gericht (Az.: LSG NRW L 7 B 284/07 AS ER) dem Kläger bestätigte. Es gäbe auch keine gesetzliche Grundlage, die Hausbesuche durch Ämter rechtfertigen würde.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen argumentierte, dass Eingriffe in bürgerliche Grundrechte grundsätzlich durch den Gesetzgeber geregelt sein müssen. Die Unverletzbarkeit der privaten Wohnung ist durch das Grundgesetz geregelt (Artikel 13 Abs. 7). Spezielle Mitwirkungspflichten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht aber um Wohnungen zu durchsuchen.