Unterkunftskosten für Auszubildende mit BAföG-, BAB-, Ausbildungsgeldanspruch

Nach dem seit 1.1.2007 geltenden § 22 Abs. 7 SGB II können die in dieser Regelung aufgezählten BAföG-, BAB-, Ausbildungs-geld-Bezieher einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. § 22 Abs. 7 SGB II ist eine Sonderregelung. Sie durchbricht den Grundsatz des § 7 Abs. 5 SGB II: Keine Förderung von Schule, Studium oder Ausbildung mit Leistungen des SGB II.
Der Zuschuss gilt nach § 19 Satz 2 SGB II nicht als Bestandteil des Alg II, der Geförderte ist also kein Vermittlungsfall; eine Eingliederungsvereinbarung ist nicht abzuschließen. Der SGB II-Träger ist nicht berechtigt, vom Antragsteller den Abbruch einer aus seiner Sicht arbeitsmarktlich sinnlosen Ausbildung zu verlangen. Solange nur der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II beantragt wird, gibt es auch keine Handhabe, eine »Bummelei« bei Absolvierung der Ausbil¬dung oder den Abbruch eines Nebenjobs zu sanktionieren.
Der SGB II-Träger kann auch nicht verlangen, dass der Auszubilden¬de seinen Unterkunftsbedarf durch einen zumutbaren Zuverdienst deckt (HessLSG vom 24.4.2008 – L 7 AS 10/08 B ER) (Leitfaden zum Arbeitslosengeld II/Fachhochschulverlag).

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