Altersvorsorge nicht auf Hartz IV anrechenbar

Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil die Rechte von Hartz-IV-Empfängern bei der betrieblichen Altersvorsorge gestärkt. Danach dürfen die Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nicht das Arbeitslosengeld II mindern, entschied das BSG am Dienstag (Az.: B 4 AS 7/10 R). Grundsätzlich sei zwar nur ein Altersvorsorgebeitrag in Höhe des Mindesteigenbetrags der Riesterförderung anrechnungsfrei. Könne aber der Hartz-IV-Bezieher aus vertraglichen Gründen höhere, vom Arbeitgeber gezahlte betriebliche Altersvorsorgebeiträge erst zu einem späteren Zeitpunkt senken, müsse bis dahin das Jobcenter eine Schonfrist gewähren. (Epd,10.11.2010)

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