ALG II- Empfänger hat Anspruch auf Zuschuss

11.01.2006 (Val)
Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger kann die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn von der ARGE erstattet bekommen. Lebt das Kind in einer anderen Stadt, müssen Fahrt- und Übernachtungskosten bezahlt werden. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 5. November 2005 entschieden. Die SGB II-Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Dresden ist zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet.
Der 39-jährige Antragsteller aus Dresden hat einen sechsjährigen Sohn aus erster Ehe, der bei Karlsruhe lebt. Er ist in zweiter Ehe mit einer arbeitslosen Frau verheiratet und hat selbst eine Beschäftigung als Operator mit einem Monatslohn von 1245 Euro netto. Zur Familie gehört auch ein Kind aus zweiter Ehe.
Die ARGE lehnte seinen Antrag ab, ihm einmal im Monat eine Bahnfahrt mit Übernachtung über das Wochenende zu seinem Sohn zu zahlen. Er solle die Fahrt mit dem Erwerbstätigenfreibetrag von 225 Euro bezahlen.
Das Sozialgericht Dresden gab dem Vater Recht. Die Ausübung des Umgangsrechts ist ein unabweisbarer Bedarf. Wenn die Fahrt- und Übernachtungskosten geschätzte 170 Euro im Monat betragen, können sie nicht aus den ALGII-Regelsätzen bezahlt werden. Der Erwerbstätigenfreibetrag soll einen Anreiz zur Arbeit bieten und muss nicht für Sonderbedarfe aufgebraucht werden. Die ARGE muss die Fahrtkosten als Zuschuss zahlen. Es wäre verfassungswidrig, einen langandauernden Bedarf als Darlehen auszuzahlen. Dadurch würde der Antragsteller in eine Schuldenspirale getrieben.
Allerdings muss der Antragsteller seinen tatsächlich vorhandenen, einmaligen Ansparfreibetrag in Höhe von 750 Euro einsetzen und sich bemühen, die Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten. Das Sozialgericht Dresden hat ihm daher auferlegt, entweder Spartarife der Deutschen Bahn AG zu Frühbucherrabatten zu nutzen oder Mitfahrgelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
Sozialgericht Dresden, S 23 AS 982/05 ER

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