Hartz IV: PKW darf bis zu 7500 Euro wert sein

Gerichtsentscheid (Der Tagesspiegel, 7.9.2007)

Mehr Rechte für Empfänger von Arbeitslosengeld: Diese dürfen ein Auto im Wert von maximal 7500 Euro von nun an behalten. Bislang lag die Grenze meist bei 5000 Euro.

KASSEL – Empfänger von Arbeitslosengeld II dürfen ein Auto im Wert von bis zu 7500 Euro behalten. Das entschied der neue Hartz IV-Senat des Bundessozialgerichts bei seiner ersten Sitzung. Der Betrag liegt deutlich höher als die von den Arbeitsgemeinschaften meist angesetzten 5000 Euro.

Geklagt hatte ein heute 49-jähriger Hauptfeldwebel der Reserve aus dem Landkreis Bad Dürkheim in der Pfalz. Zwischen zwei Einsätzen im Kosovo und in Afghanistan war er im Jahr 2005 für gut sechs Wochen arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld II. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft Deutsche Weinstraße lehnte Zahlungen jedoch ab. Zur Begründung verwies sie auf das Auto des Mannes, ein zu dem Zeitpunkt vier Jahre alter Seat Leon mit 105 PS, der damals einen Zeitwert von 9600 Euro hatte. Ein so wertvolles Fahrzeug sei für einen alleinstehenden Arbeitslosen nicht erforderlich, meinte die Behörde und rechnete den Wert über 5000 Euro als Vermögen an. Zudem habe der Mann Lebens- und Rentenversicherungen, die er beleihen könne.

Gericht hält 7500 Euro für angemessen

Dies wiesen die Richter nun zurück. Der Verkauf der Versicherung sei, weil nur die Hälfte der eingezahlten Beträge ausgezahlt würden, unwirtschaftlich und deshalb unzumutbar. Der Wagen entspreche dem Wert von etwa 7500 Euro. Liegt der Zeitwert darüber, so sei das Auto „im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen anzusehen“, erklärten die Kasseler Richter. Zur Begründung des Betrags verwies das BSG auf die Kraftfahrzeughilfeverordnung für Behinderte. Dort habe der Gesetzgeber selbst einen Durchschnittswert von 9500 Euro genannt, der für ein Auto erforderlich sei, mit dem man guten Gewissens zur Arbeit fahren könne. Auch bei den Arbeitslosen müsse die Möglichkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu erreichen, im Mittelpunkt stehen, betonten die Richter.

Von dem Durchschnittswert sei allerdings ein Abschlag zu machen, weil Arbeitslose laut Gesetz nur einen Lebensstandard im unteren Fünftel der Bevölkerung beanspruchen könnten. Weiter wiesen die obersten Sozialrichter das Argument des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz zurück, bei absehbar kurzer Arbeitslosigkeit bestehe eine «erhöhte Verwertungspflicht» für vorhandenes Vermögen. Dafür, so das BSG, gebe das Gesetz nichts her. (mit AFP und dpa)

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