Neues zur Schulbeihilfe, 100 € im August

Auch Schüler der 11, 12 und 13 Klasse erhalten ab ersten August 2009 die Schülerbeihilfe, sofern ein ALG II Anspruch besteht
Die 100 Euro Schulbeihilfe wird nun auch für Kinder gezahlt, die die Schule bis zum 13 Schuljahr besuchen

Zum 1.8.2009 sollen neben Beziehern von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe nun auch solche Haushalte die neue Schulbeihilfe (100 Euro jährlich pro Schulkind) erhalten, die einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Zwischenzeitlich wurde die Begrenzung auf Schüler bis zur 10. Klasse aufgehoben und bis zur 13. Klasse erweitert. Gerade bei jugendlichen Erwachsenen sollte darauf geachtet werden, ob diese Pauschale tatsächlich gezahlt wird, da noch viele Sachbearbeiter in den Behörden anscheinend von der neuen Regelung nichts mitbekommen haben. Betroffenen sollten auf jeden Fall die Schulbeihilfe einfordern und sich nicht abwimmeln lassen. (gegen-hartz.de 02.07.2009)

Wer hat Anspruch?
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die eine allgemeinbildende oder andere Schule mit dem Ziel eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen und
die die Jahrgangsstufe 13 noch nicht abgeschlossen haben und vondenen
mindestens ein Elternteil dieser Schülerinnen und Schüler am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II hat.
Wenn Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren nicht bei ihren Eltern im Haushalt leben und am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf die Schulbeihilfe.

Die Leistung werde zudem für Kinder gezahlt, die Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, wobei in diesem Fall die Auszahlung über die Familienkasse erfolge.

Was sind allgemeinbildende Schulabschlüsse?
Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fach(ober)schulreife, Fachhochschulreife, Abitur.
Der Besuch von folgenden Schulen zielt auf diese Abschlüsse: Grundschulen, Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasium, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Berufsaufbauschule, Berufsoberschule, Fachoberschule, berufliches Gymnasium, Kollegschulen.
Anspruch auf die Leistung besteht auch an nichtstaatlichen Schulen und im zweiten Bildungsweg, sofern die Altersgrenze nicht überschritten ist.

Was sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts?
Regelleistung und/oder Mehrbedarf und/oder Leistungen für Miete und Heizung.
Wenn diese Leistungen als Darlehen gewährt werden, schließt das die Leistung nicht aus.
Ist der Leistungsbezug wegen einer Sanktion am 1. August unterbrochen, liegt trotzdem Hilfebedürftigkeit und damit Anspruch auf die Leistung war.

Wie hoch ist die Leistung?
Die Leistung beträgt 100 €

Wann wird die Leistung erbracht?
Die Leistung wird jeweils zum 1. August des Jahres erbracht.
Die Leistung wird mit der Augustauszahlung als Einmalleistung ausgezahlt.

Muss ein Antrag gestellt werden?
Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Der Antrag gilt mit dem Antrag auf ALG II bzw. Sozialgeld oder Mietkosten nach SGB II gestellt.

Muss ein Nachweis erbracht werden, wofür das Geld ausgegeben wurde?
Es kann in begründeten Einzelfällen ein Nachweis verlangt werden. In der Regel ist kein Nachweis zu verlangen, weil die Leistung als Pauschale erbracht wird.
Begründete Einzelfälle können z.B. sein, wenn sich Träger der Jugendhilfe wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge im Hinblick auf die Schulausstattung an den SGB II Träger wenden; wenn ein Darlehen wegen Schulbedarfs zum Schuljahresanfang beantragt wird oder wenn die Leistungserbringung wegen unwirtschaftlichem Verhalten darlehensweise erfolgt.

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