Langzeitarbeitslose können nur ausnahmsweise eine Spedition mit ihrem Umzug beauftragen. Das Bundessozialgericht hat die Sonderfälle in einem Urteil festgelegt.
Nur wenn „Hartz IV“-Empfänger wegen ihres Alters, einer Behinderung oder kleiner Kinder ihren Umzug nicht selbst organisieren könnten, kann ihnen das Jobcenter ausnahmsweise auch eine professionelle Möbelspedition bewilligen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden. Das Urteil beschränkt sich allerdings auf freiwillige Umzüge. Wenn Arbeitslose umsiedeln, weil sie das Jobcenter dazu gezwungen hat oder sie für einen Arbeitsplatz die Stadt wechseln müssen, haben sie nach Ansicht des BSG auch Anspruch auf Übernahme höherer Kosten (Az.: B 14 AS 7/09 R).
Geklagt hatte ein heute 68-jähriger Mann, der Anfang 2005 vom südhessischen Bensheim in ein Dorf bei Wolfenbüttel in Niedersachsen gezogen war. Um die Einrichtung seiner 120 Quadratmeter großen Wohnung über die 400 Kilometer lange Strecke transportieren zu lassen, hatte er ein Umzugsunternehmen beauftragt. Die Kosten von 3705,10 Euro aber wollte das Jobcenter nicht tragen – obwohl es den Kläger zuvor ultimativ aufgefordert hatte, sich kurzfristig eine billigere Bleibe zu suchen. Denn das Heim des Mannes in Bensheim kostete mit 1175 Euro rund 800 Euro mehr, als die Behörde für angemessen erachtete.
Deutschlands oberste Sozialrichter stimmten dem Jobcenter trotzdem zu, dass der Umzug nach Niedersachsen, wo die Kinder des Klägers leben, nicht notwendig gewesen wäre. Deshalb müssten auch nur Kosten „bis zur Höhe der Angemessenheit“ übernommen werden. Einen Betrag bestimmte das Gericht nicht, nannte als Maßstab aber einen selbst organisierten Umzug mit gekauften Kartons, einem selbst gesteuerten Mietlastwagen und studentischen Hilfskräften als Möbelpackern. Das Sozialgericht in Braunschweig war nach ähnlichen Kriterien auf einen Betrag von 951,25 Euro gekommen. (mbe/ddp, 06.05.2010)