Hartz-IV-Empfänger darf in größerer Wohnung bleiben

Koblenz. Hat ein Hartz-IV-Empfänger eine zu große Wohnung, muss er nicht zwangsläufig einen Teil der Miete selbst tragen. Das entschied das Sozialgericht Koblenz in einem am Dienstag (8. Juni) bekannt gewordenen Urteil.

Vielmehr müssten die Behörden prüfen, ob die Gesamtsumme der ortsüblichen Miete entspricht (Aktenzeichen: Urteil vom 20.5.2010 ­ S 16 AS 444/08). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Hartz-IV-Empfängers statt, der mit seiner Ehefrau eine 96 Quadratmeter große Wohnung bewohnt. Die Kaltmiete von 400 Euro und die Nebenkosten trägt die Kommune. Diese forderte den Kläger auf, sich eine kleinere Wohnung zu suchen, da für zwei Personen 60 Quadratmeter angemessen seien. Als der Kläger dem nicht nachkam, kürzte die Behörde ihren Mietkostenzuschuss.

Das Sozialgericht hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig. Die Kommune habe zwar Recht, dass der Kläger an sich eine zu große Wohnung bewohne. Allerdings habe sie nicht ermittelt, ob seine Miete tatsächlich geringer wäre, wenn er in eine kleinere Wohnung umziehen würde. (dpa, FR; 09.06.2010)

Download Artikel als PDF