Kassel (dpa) – Die Unterkunftskosten von Hartz-IV-Beziehern dürfen nach einem Umzug in ein anderes Bundesland nicht begrenzt werden. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel.
Damit bekam ein 56-jähriger Mann Recht, der aus dem bayerischen Erlangen nach Berlin gezogen war und dort monatlich höhere Mietkosten in Höhe von 107 Euro geltend gemacht hatte (Az.: B 4 AS 60/09 R, Urteil vom 1. Juni 2010).
Die Bundessozialrichter hoben ein Urteil des Landessozialgerichts aus der Vorinstanz auf. Sie befanden, dass auch höhere Kosten für Unterkunft und Heizung vom Amt bezahlt werden müssten, wenn diese laut Mietspiegel angemessen sind.
Der Mann hatte Anfang 2008 in Berlin eine Bleibe für 300 Euro gefunden – nachdem er in Erlangen nur rund 193 Euro gezahlt hatte. Das zuständige Jobcenter in Berlin wollte aber nur die bisherigen Kosten übernehmen, weil der Umzug weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei. Laut Anwalt des Klägers wollte der 56-Jährige in der Hauptstadt einen Job als Musiker finden.(01.06.2010)