900-Euro-Job brutto ist sittenwidrig

 

Ein Lohn, der am Monatsende unterhalb des Existenzminiums liegt? Dazu können auch Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht gezwungen werden. Es ist rechtswidrig,  zu diesen Jobs gezwungen zu werden.

Wer als Hartz-IV-Empfänger einen Job mit sittenwidrig niedriger Vergütung verweigert, muss keine Kürzung der Regelleistung hinnehmen. Das entschied das Sozialgericht Berlin (Az. S 55 AS 24251/11 ER). Als sittenwidrig gilt eine Vergütung, wenn sie trotz Vollzeitbeschäftigung unter dem Niveau der Grundsicherung liegt.

Die Klägerin hatte eine sogenannte Arbeitsgelegenheit in Entgeltvariante nicht angetreten, in der sie für 38,5 Wochenstunden monatlich 900 Euro brutto bekommen sollte. Die Richter befanden, das Entgelt hätte mindestens 1085 Euro betragen müssen, um das Grundsicherungsniveau eines volljährigen, alleinstehenden Hilfebedürftigen zu erreichen. Würde der Wert des jüngsten Existenzminimumsberichts für das gesamte Bundesgebiet zugrunde gelegt, läge das notwendige Entgelt bei 989 Euro brutto beziehungsweise 769,87 Euro netto.

Da die Bezahlung der angebotenen Arbeitsgelegenheit in jedem Fall unter diesen Entgeltgrenzen gelegen hätte, habe die Antragstellerin das Angebot nicht annehmen müssen. Nach der Entscheidung der Richter durfte das Jobcenter den Regelsatz nicht absenken, da eine Vermittlung in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse nicht zulässig sei und entsprechend nicht durch Sanktionen erzwungen werden könne. (ham/som/news.de/dapd, 27.09.2011)

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