Hausbesuch nur nach vorheriger Terminabsprache

Die Ablehnung eines unangemeldeten Hausbesuchs „ist durch das Grundgesetz der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz gedeckt”, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 22.April 2005. Hilfeempfänger oder Antragsteller müssen aber dulden, dass das Amt einen angemeldeten Besuchstermin vereinbart. Dann müssen die Betroffenen die Prüfer hereinlassen (Mitwirkungspflicht). Den Betroffenen wird meistens „Eheähnliche Gemeinschaft” unterstellt.