Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 qm Wohnfläche
Gericht beruft sich auf geltende landesrechtliche Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.