Wie umgehen mit Hausbesuchen?

(Gegen-Hartz.de 5.10.2006)

Hausbesuche… auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren.

Aus gegebenen Anlass stellen wir nochmals wichtige Hinweise dazu zur Verfügung. Selbst dem SPIEGEL war es auf dem Höhepunkt der “Clement’chen Missbrauchsdebatte” wert, uns in seiner Ausgabe 43/2005 zu erwähnen. ..” Mitarbeiter des Arbeitsamtes hegen den Verdacht auf Leistungsmissbrauch und haben sich zu einem Kontrollbesuch angemeldet? Nicht lange “rumfackeln”, rät das „Erwerbslosen Forum Deutschland”, eine stark frequentierte Ratgeberseite im Internet:

Erst einmal seien die Amtsleute “zu ihren Personalien zu befragen” und auf die Strafgesetzbuchparagrafen zu “Hausfriedensbruch, Nötigung, falsche Verdächtigung” hinzuweisen. Drohe der Behördenvertreter daraufhin mit Leistungskürzung, solle man schwerere Geschütze auffahren: „Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen” und “Strafanzeige gegen jedes der Ämter persönlich erstattet”. Auch gegen lästige Kontrollanrufe kann man sich mit Hilfe aus dem Internet zur Wehr setzen. Das Erwerbslosenforum bietet fertige Anträge auf Löschung sämtlicher Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Lediglich der eigene Name samt Kundennummer sowie die Adresse der zuständigen Arbeitsagentur sind noch per Hand einzutragen”. …(SPIEGEL 43/2005 S. 42).

Hausbesuche

… auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren.

Für die Besuche – welche vom Amt durchgeführt werden – muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen – aber – wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.

Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.

Stellt sich heraus – was sich meistens herausstellt – dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das

– Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch – StGB)

– Nötigung (§ 240 StGB)

– falsche Verdächtigung (§ 164 StGB

und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch

– Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von

– Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.

Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet.

Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird – wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben.

Urteile:

Landessozialgericht Halle – Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :

Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).

Landessozialgericht Halle – Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :

Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).

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