(gegen-hartz.de 19.03.2009)
Bei Lohndumping darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden, wenn sich ein Hartz IV Empfänger weigert eine unterbezahlte Arbeitsstelle anzunehmen
Bochum. Bei Lohndumping darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden, wenn sich der Hilfeempfänger weigert eine unterbezahlte Arbeitsstelle anzunehmen, urteilte das Sozialgericht Dortmund im Urteil: AZ: S 31 AS 317/07.
Im konkreten Fall hatte sich eine Hartz IV Empfängerin geweigert eine unterbezahlte Arbeitsstelle anzunehmen. Bei einem Discounter hätte die Frau gerade einmal 4,50 Euro pro abgeleistete Arbeitsstunde erhalten. Der niedrigste Tariflohn in diesem Sektor liegt jedoch bei 9,82 Euro pro Stunde. Die Arge Bochum sanktionierte die Klägerin für drei Monate den ALG II Regelsatz um 30 Prozent. Daraufhin legte die Frau eine Klage beim Sozialgericht ein. Die Richter stimmten mit der Position der Klägerin überein und verwarfen die ausgesprochene Sanktion. Die Sozialrichter urteilten, dass Langzeitarbeitslose unterbezahlte Stellen nicht durch Sanktionen aufzuzwingen sei. Solche Stundenlöhne seien eindeutig sittenwidrig. Staatliche Stellen dürften das Lohndumping nicht noch unterstützen, so das Sozialgericht Dortmund.