Das ist der ALG II-Anspruch ab 1.7.2009
Der Arbeitslosengeld II (ALG II)- Regelsatz wird zum ersten Juli 2009 im Zuge der Rentenanpassung leicht angehoben. Damit verändern sich auch leicht die einzelnen Beträge, auf die Sie beim ALG II Anspruch haben. Je nachdem in welcher Lebenssituation Sie sich befinden, gelten die angegebenen Hartz IV-Beträge. Zudem ändern sich auch die Beträge für den Mehrbedarf, sofern Sie darauf einen Anspruch haben.
-Regelleistungen-
Alleinstehender ALG II Berechtigter (Eckregelsatz)
359 Euro Regelsatz 100 %, § 20 Abs. 2 SGB II
Zusammen lebend oder verheiratet mit Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
323 Euro für volljährige Partner 90 % § 20 Abs. 3 SGB II
Kinderregelsatz von 0 bis 5 Jahre
215 Euro, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Regelsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahre
251 Euro, 70 %, § 74 SGB II
Regelsatz für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern und Regelsatz ohne Zustimmung ausgezogen (U25 Regelung)
287 Euro, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20, 80 % Abs. 2a SGB II
-Mehrbedarfe-
Mehrbedarf für Schwangere Mütter ab Beginn der 13. Woche Schwangerschaftswoche
61 Euro bei 17 Prozent, § 21 Abs. 2 SGB II (Anmerk. Entsprechend der maßgeblichen ALG II-Regelleistung, hier Eckregelsatz von 100 Prozent) Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren
129 Euro, 36 Prozent, § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
43 Euro pro Kind 12 % max. 60 %, § 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II
Mehrbedarf für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G
61 Euro, 17 Prozent, § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten
126 Euro, 35 %, § 21 Abs. 4 SGB II
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (zum Beispiel Diabetes)
Zwischen 25,56 und 61,36 Euro, § 21 Abs. 5 SGB II