In dem zugrunde liegenden Fall war einer Alg-II-Bezieherin die Stromversorgung gesperrt worden, weil sie dem Energieversorger für die Energiezufuhr Geld schuldig geblieben war. Die zuständige Arbeitsagentur hatte die darlehensweise Übernahme der Stromschulden abgelehnt, da die Wohnung durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar würde. Die Antragstellerin sei aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte nicht angewiesen, so u.a. die Begründung. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die Arbeitsgemeinschaft nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Alg-II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen. Diese Einstellung hielt vor Gericht nicht Stand. ARAG Experten erklären, dass die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf gehöre. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge der Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr stehe daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Daher habe der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden durch ein Darlehen zu übernehmen, wenn die Stromsperre bereits vollzogen worden sei (LSG Niedersachsen, Az.: L 7 AS 546/09 B ER). (8. Juli 2009 Pressemitteilung der ARAG)