Kein Versicherungs-Freibetrag mehr für Kinder

ALG II-Verordnung (ALG II-V) geändert

Kindergeld ist eigentlich Einkommen des Kindergeld-Berechtigten, wird beim ALG II aber wegen der Zweckbestimmung dem Kind zugeordnet, solange es das Kindergeld für seinen Bedarf benötigt. Das hat zur Folge, dass Kindergeld, welches das Kind nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt, wieder Einkommen des Kindergeld-Berechtigten wird, wobei hier ein Freibetrag von 30€ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V jeweils beim Kind und beim Kindergeld-Berechtigten abgezogen werden muss, sofern dieser Freibetrag nicht bereits bei anderem Einkommen der jeweiligen Person abgezogen wird. De facto heist das, es kann nur der Kindergeld-Übertrag beim Kindergeld-Berechtigten ALG II mindernd angerechnet werden, der 60 Euro übersteigt. Diese Freibeträge wurden in der Praxis, besonderst beim Kind, nicht berücksichtigt oder verweigert.

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 13 Mai 2009, Az. B 4 AS 39/08 R, der rechtswidrigen Praxis der Leistungsträger des SGB II, Kindern im o.g. Fall diesen Freibetrag zu verweigern, einen Riegel vorgeschoben. Diese Urteil ist ganz offensichtlich der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein Dorn im Auge, denn klammheimlich hat die SPD-geführte BA die ALG II-V zum 1 August 2009 geändert und den Satz, der den Kindern bisher diesen Freibetrag garantierte, daraus entfernt. Stattdessen wurde ein neuer Satz eingefügt, wonach minderjährige Kinder diesen Freibetrag nur dann erhalten, wenn sie eine eigene Versicherung abgeschlossen haben. Da Minderjährige bekanntermaßen nur beschränkt geschäftsfähig sind, also selbst keine Versicherungsverträge für sich abschließen können, und es darüber hinaus auch gar keine Versicherungsmodelle für Minderjährige in Deutschland gibt, wird dieser Freibetrag in der Praxis so gut wie nie zur Anwendung kommen.

Diese Änderung der ALG II-V hat zur Folge, das den nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern gehörenden und kein ALG II/Sozialgeld mehr beziehenden Kindern ihre 30€ Freibetrag weggenommen und diese stattdessen beim Kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen auf dessen ALG II angerechnet werden. Die Bundesregierung spart also pro betroffenem Kind 30 Euro ALG II bei den Eltern. Ein weiteres Beispiel, dass unsere CDU/CSU+SPD geführte Regierung selbst davor nicht zurück schreckt, Sozialleistungen auf Kosten von Kindern zu sparen. (gegen-hartz.de, 10.08.2009)

Download Artikel als PDF