Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge «gedeckelt»
Stuttgart (ddp). Der Sozialhilfeträger muss für Empfänger von «Hartz IV» auch die vollen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg nach eigenen Angaben vom Donnerstag in zwei Eilverfahren entschieden.
Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge den Angaben zufolge «gedeckelt» und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II anfallen. Den Differenzbetrag mussten die privat versicherten Sozialhilfeempfänger selbst übernehmen. Diese Praxis finde im Gesetz keine Stütze, entschied das Landessozialgericht. Dem Versicherten «als schwächstem Glied in der Kette» könne es nicht zugemutet werden, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen.
(Beschlüsse vom 30. Juni und 8. Juli 2009; AZ: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B)