Ohne das Vermögen des Partners

Lebt ein Alg-II-Antragsteller erst seit Kurzem mit dem Partner zusammen, kann die Behörde dessen Vermögen nicht in jedem Fall mit veranschlagen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kürzlich entschieden. Bestehe die Lebensgemeinschaft erst seit weniger als einem Jahr, so das Gericht, müssen das über ein bloßes Zusammenleben hinausgehende füreinander Einstehen in Notlagen im Einzelfall ermittelt werden. (Az. L19AS 70/08)

(rfd, 5.9.2009 FR)

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