„Düsseldorfer Tabelle“: Unterhaltszahlern bleibt mehr

In der «Düsseldorfer Tabelle» werden die bundesweit geltenden Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt.

Düsseldorf. Berufstätigen Unterhaltspflichtigen bleibt vom kommenden Jahr an mehr Geld für den eigenen Lebensbedarf. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hob in der bundesweit angewandten «Düsseldorfer Tabelle» den sogenannten Selbstbehalt als «unterste Opfergrenze» von 900 auf 950 Euro im Monat an.

Das gab das Gericht am Dienstag bekannt. Unterhaltsberechtigte Kinder und Ex-Partner müssen im kommenden Jahr eine Nullrunde drehen, nachdem die Sätze im vergangenen Jahr um 13 Prozent kräftig angehoben worden waren. Einzige Ausnahme: Studenten mit eigener Wohnung haben nun Anspruch auf 670 statt bisher 640 Euro im Monat.

Auf den Staat kommen damit höhere Sozialausgaben zu: Durch den höheren Selbstbehalt könnten deutlich mehr Kinder in die Sozialhilfe rutschen. Kindern, denen der Staat ohnehin schon Sozialhilfe zahlt, muss er nun – bei unverändertem Einkommen des Unterhaltspflichtigen – entsprechend mehr zahlen. Der Selbstbehalt von arbeitslosen Unterhaltspflichtigen bleibt mit 770 Euro unverändert.

Gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ex-Partner steigt der nicht antastbare Eigenbedarf von 1000 auf 1050 Euro. Sind die Kinder volljährig und haben ihre Schulausbildung abgeschlossen, bleiben dem Unterhaltspflichtigen künftig 1150 statt bisher 1100 Euro zum Leben übrig.

Wer unterhaltspflichtig gegenüber seinen eigenen Eltern ist, etwa weil deren Rente und Pflegeversicherung zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, darf künftig 1500 statt 1400 Euro pro Monat selbst behalten. Die neuen Sätze stehen noch unter einem Vorbehalt: Der Bundesrat muss die Existenzminimum-Berichte noch akzeptieren. Sie sind eine Grundlage der Berechnungen.

In der «Düsseldorfer Tabelle» sind die bundesweit geltenden Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Sie wird in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag festgelegt. (dpa, 1.12.2010)

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in Euro
Altersstufen in Jahren
Beträge in Euro
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1500 Euro 317 364 426 488
1501-1900 333 383 448 513
1901-2300 349 401 469 537
2301-2700 365 419 490 562
2701-3100 381 437 512 586
3101-3500 406 466 546 625
3501-3900 432 496 580 664
3901-4300 457 525 614 703
4301-4700 482 554 648 742
4701-5100 508 583 682 781
ab 5100 nach den Umständen des Falles
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