Wird einem Hartz IV Empfänger durch das Jobcenter ein 1 Euro Job vermittelt, der rechtswidrig ist, hat der Vermittelte Anspruch auf den regulären Tariflohn. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel festgestellt.
Geklagt hatte ein Arbeitsloser aus Mannheim. Ihm wurde im Jahr 2005 ein 1 Euro Job als Umzugshelfer vorgeschlagen. Er sollte dabei konkret bei dem Umzug des Fachbereiches Gesundheit der Stadt helfen. Der Mann trat diese Arbeit auch an, klagte aber gleichzeitig gegen die Stadt, da der 1 Euro Job nicht, wie vom Gesetzgeber gefordert, eine zusätzliche Arbeit darstelle. Vielmehr hätte die Stadt, wenn keine arbeitslosen Helfer zur Verfügung gestanden hätten, eine kommerzielle Umzugsfirma beauftragt. Mit dieser Argumentation forderte der Mann den regulären Lohn als Umzugshelfer.
Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Mannheim abgewiesen. Die Richter sahen in einem 1 Euro Job kein Arbeitsverhältnis im gewöhnlichen Sinn, weswegen auch kein Anspruch auf einen höheren Lohn bestehe.
Mit diesem Urteil war der Arbeitslose nicht einverstanden und legte entsprechende Rechtsmittel ein, die vor dem Bundessozialgericht Erfolg hatten. Nach Ansicht der Bundesrichter stelle der 1 Euro Job im konkreten Fall tatsächlich keine zusätzliche Arbeit dar – sondern eine reguläre Arbeit. Daher habe der Mann durchaus Anspruch auf den normalen Lohn eines Umzugshelfers und das Jobcenter müsse ihm diesen auch zahlen.
Allerdings wird dem Kläger der nun zu zahlende Lohn auf seinen Hartz IV Anspruch angerechnet. Az: B 14 AS 98/10 (14.04.2011 bafoeg-aktuell.de)