Die Beiträge privat versicherter Hartz-IV-Empfänger werden vollständig vom Staat übernommen – das hat das Bundessozialgericht Anfang 2011 entschieden. Aber: Das Urteil gilt nicht rückwirkend. Auf ihren angehäuften Schulden bleiben die Betroffenen sitzen.
Das bestätigte die Bundesagentur für Arbeit dem Verbraucherportal 1A Krankenversicherung. Nur für Versicherte, die vor dem Urteil gegebenenfalls Einspruch gegen ihre Gebührenbescheide eingelegt haben, gäbe es noch Hoffnung auf Erstattung. „Uns wurde von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass auch im Hinblick auf knappe Kassen seitens der Leistungsträger rückwirkend keine Erstattungen von Beiträgen zu erwarten sind. Für die Arbeitsagentur ist allein der Zeitpunkt des Urteils im Januar ausschlaggebend“, so Geschäftsführer Frank Geldschläger.
Hintergrund: Bis zum Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts bekamen ALG-II-Empfänger nur den Höchstbetrag von 131 Euro – egal, ob sie gesetzlich oder privat versichert waren. Gleichzeitig gilt seit 2009 ein eingeschränktes Wechselrecht für Privatpatienten, die Arbeitslosengeld II beziehen. Sie können ohne Weiteres nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Die Beiträge aber, die mitunter doppelt so hoch sind wie die vom Amt übernommenen 131 Euro, mussten die Arbeitslosen weiter in voller Höhe zahlen. (Karen Schmidt, investment.com, 28.06.11)