Hartz-IV-Kinder haften nicht für ihre Eltern

Kassel — Kinder müssen nur eingeschränkt Hartz-IV-Leistungen zurückzahlen, die ihre Eltern durch falsche Angaben erschlichen haben. Die Haftung ist auf das Vermögen am Tag des 18. Geburtstags beschränkt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

In den vorliegenden Fällen hatten jeweils die Mütter die Hartz-IV-Anträge auch für ihre Kinder gestellt. Im ersten Fall hatte die Mutter dabei Unterhaltszahlungen des Vaters unterschlagen, im zweiten Fall eine Hinterbliebenenrente. Die Jobcenter in Unna und Nürnberg forderten nun von den inzwischen volljährigen Kindern 1820 beziehungsweise 4874 Euro zurück.

Doch die Jobcenter müssen sich in solchen Fällen vorrangig an die Eltern halten, urteilte das BSG. Die Haftung der Kinder sei auf das Vermögen begrenzt, das sie als noch minderjährige Kinder ansammeln konnten. (07.07.2011, AFP)

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