Keine Pflicht zur Billig-Beerdigung

(AP) Arbeitslose Angehörige müssen nicht die billigste Beerdigung wählen

Arbeitslose müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben: Die Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme von Bestattungskosten für die Angehörigen von Hartz-IV-Empfängern nicht pauschal begrenzen.

Der Kostenträger muss die Beerdigungsaufwendungen von Arbeitslosen detailliert prüfen, eine pauschale Kürzung ist laut einem Urteil des Bundessozialgericht in Kassel vom Donnerstag nicht zulässig.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau aus Koblenz geklagt, die Arbeitslosengeld II bekam, als 2005 ihr Mann starb. Der Bestattungsunternehmer schickte ihr eine Rechnung über 1500 Euro. Ebenso viel kostete der Kauf des Grabes. Für die Überführung sollte sie 260 Euro bezahlen. Das alles reichte die Frau beim Sozialhilfeträger ein.

Dort übernahm man zwar die Grab-Kosten, die Rechnung des Bestattungsunternehmers jedoch wurde nur zum Teil übernommen, die Übernahme der Überführung ganz verweigert. Wegen der fehlenden 956,32 Euro zog die Frau gegen die Stadt Koblenz vor Gericht. Das Landessozialgericht lehnte die Klage ab: Mit der übernommenen Summe sei „eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar“.

„Pauschal ermittelte Vergütungssätze“ nicht akzeptabel

Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die Kostenträger müssten die Rechnungen im Detail auf ihre Angemessenheit überprüfen. Es reiche nicht aus, die Kosten „nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze“ zu übernehmen. Der Hinterbliebene sei nicht verpflichtet, „unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen“.(25.08.2011, focus.de)

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