Kassel (jur). Erhalten Hartz-IV-Bezieher von Verwandten zum Ausgleich ihres Girokontos Geld geschenkt, wird das Arbeitslosengeld II entsprechend gekürzt. Denn wird das Geld nach Erlass des Bewilligungsbescheids gezahlt, gilt es als Einkommen, bekräftigte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag, 20. Dezember 2011, in Kassel (Az.: B 4 AS 200/10 R). Von der Schenkung dürfen auch bestehende Schulden nicht abgezogen werden. Der Arbeitslose müsse mit seiner Hartz-IV-Leistung auskommen.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Frau aus Karlsruhe Arbeitslosengeld II bezogen. Da sie ihr Konto überzogen hatte, unterstützt ihr Vater sie zwischen dem 1. Januar 2006 und 31. August 2006 mit mehreren Geldzuwendungen. Als das Jobcenter der Stadt Karlsruhe dies erfuhr, hob die Behörde die Bewilligungsbescheide teilweise wieder auf. Die Geldschenkungen seien als Einkommen zu werten und minderten daher das Arbeitslosengeld II. Insgesamt müsse die Arbeitslose 1.344 Euro wieder zurückzahlen.
Die Frau hielt dies für ungerecht. Schließlich würden auch Kleiderspenden oder freie Verpflegung nicht als Einkommen angerechnet.
Das BSG stellte jedoch klar, dass das Jobcenter die Arbeitslosengeld-II-Kürzung zu Recht vorgenommen hat. Die Arbeitslose habe keinen Anspruch darauf, neben den Hartz-IV-Leistungen Geldzuwendungen zu behalten. Da der Vater das Geld erst nach Erlass des Hartz-IV-Bescheids gezahlt habe, müsse es nach dem Willen des Gesetzgebers als Einkommen angerechnet werden. (juragentur.de, 21.12.2011)