Deckungslücke bei privater Kranken- und Pflegeversicherung bei ALG II nicht zulässig

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (LSG NSB L 15 AS 1048/09 B ER) entschieden, dass die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung eines ALG II-Empfängers in voller Höhe zu übernehmen sind. Die gesetzlich vorgesehene nur anteilige Bezuschussung der entsprechenden Beiträge hält das Gericht für verfassungswidrig.