Mietschulden müssen übernommen werden
Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II besteht auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Mietschulden durch Aufnahme eines Darlehens getilgt wurden.
Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II besteht auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Mietschulden durch Aufnahme eines Darlehens getilgt wurden.