(quer, Aug./Sept. 05)
Was ist – genau genommen – eigentlich unter einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen? Beim Alg II-Antrag wird jede/r meist ohne weitere Erklärung des Amtes gefragt, ob sie/er Teil einer solchen sei. Ute Kallenbach erklärt, was Erwerbslose und deren Partner vor Beantragung des Alg II über die juristische Bedeutung der Vokabel „eheähnliche Gemeinschaft“ wissen sollten.
Zitat: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2.9.2004, Az. l BvR 1962/0
Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft entstehen nicht durch Anhäufen und gemeinschaftliches Nutzen von Haushaltsgegenständen!
Die eheähnliche Gemeinschaft „ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.“