(FR, 18.8.05)
Darmstadt · Einkommen und Vermögen eines Lebenspartners dürfen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) nur unter strengen Bedingungen berücksichtigt werden. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, stellte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in zwei am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen klar. Das Zusammenleben mit einer gemeinsamen Meldeanschrift sei dafür noch kein ausreichender Anhaltspunkt.
Laut der beiden rechtskräftigen Beschlüsse handelt es sich nur dann um eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn das Zusammenleben auf Dauer angelegt ist und über eine reine Haushalts- und Wohngemeinschaft hinausgeht. Dabei müssen die Behörden berücksichtigen, wie ernsthaft und kontinuierlich die Beziehung der Betroffenen ist und ob Anzeichen wie die gemeinsame Versorgung von Angehörigen auf ein gegenseitiges Einstehen hindeuten. Zudem dürfe sich die Prüfung nicht auf einen länger zurückliegenden Hausbesuch stützen. dpa
Az.:L 7 AS 1/05 ER und L 7 AS 18/05 ER