Schonvermögensregelung ALG II ab 1. August 2006

openPR am 29.06.2006

Pressemitteilung von: Sozialticker Archiv

(openPR) – Ab dem 1. August 2006 ändert sich die Regelung zum Schonvermögen beim ALG II. Viele Bezieher von ALG II sind verunsichert, was mit dem “ALTBESTAND” geschieht, die derzeit schon im Bezug sind. Gibt es Übergangsregelungen oder gilt weiterhin das alte Recht? Hierbei ist § 68 SGBII zu beachten, der nicht aufgehoben wurde.
Beispiel: Was passiert, wenn z.B. ein 55jähriger Bedürftiger – bereits vor 1. August 2006 im ALG II Bezug (alte Rechtsprechung: 55 x 200 €), 11.000 Euro Schonvermögen hat?
Die neue Rechsprechung sieht nur noch 55 x 150 € = 8.250 € als Schonvermögen vor. Was passiert mit den 2.750 € ? Müssen die jetzt “verbraucht” werden um weitergehende Leistungen zu erzielen?
Antwort:Für Bewilligungszeiträume die vor dem 01.07.06 beginnen, gilt das alte Recht weiter.
Ebenso für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.-30.11.06 keine Neufestsetzung wg. § 68 SGB II Bewilligungszeitraum 01.07.-31.12.06 wg. fehlender Übergangsregelung
Aufhebeung und Neubescheidung ab 01.08.06:
für den Bewilligungszeitraum ab 01.08.06 gilt nur noch das neue Recht.
Um also ein mögliches schlimmes Erwachen zu ersparen:
Jeder der einen Antrag ( Erst – oder Weiterbewilligungsantrag ) stellt, dessen Wirksamkeit nach dem 1. August 2006 gültig wird, hat nur noch ein reduziertes Schonvermögen zur Verfügung. Alles was über der Grenze liegt muss verbraucht werden, was also dazu führen kann, das ALG II Bezieher zeitweilig aus den Bezug kommen und damit auch aus der Krankenkassenleistung, sofern man sich nicht selber weiterfinanziert.

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