Heizkostenerstattung ist Pflicht

(cecu.de, 4.7.06)

Wer als Hartz IV-Empfänger in einer unangemessen großen Wohnung lebt, hat dennoch Anspruch auf die volle Übernahme der Heizkosten. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 29 AS 176/05).
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitsloser gegen die zuständige Kreisverwaltung geklagt. Die Frau wohnte mit ihrem Sohn in einer 93 qm großen Mietwohnung. Ihre Kommune hatte sich bereit erklärt, während einer Übergangszeit von sechs Monaten die Kaltmiete von 375 EUR zu tragen, die Heizkostenpauschale jedoch von 60 auf 45,60 EUR gekürzt.
Die Richter gaben der Klage statt. Eine pauschale Kürzung der Heizkosten sei rechtswidrig. Solange es der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, müsse der Grundsicherungsträger die tatsächlich anfallenden Heizkosten voll übernehmen. Solange der Verbleib in der Wohnung toleriert werde, seien die bei sparsamem Verhalten auf die reale Wohnungsgröße bezogenen Heizkosten angemessen.

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