Keine Kürzung von ALG II durch Verwaltungsakt

(förderland.de,12.3.2007)

Darmstadt (ddp.djn). Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitsagenturen dürfen das Arbeitslosengeld II (ALG II) nur im Rahmen der Regelungen im Sozialgesetzbuch kürzen.

Sonderregeln durch Verwaltungsvorschriften übergeordneter Behörden gelten nicht, wie das Hessische Landessozialgericht Darmstadt urteilte (Beschluss vom 21. Februar 2007, AZ: L 7 AS 288/06 ER).

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitsgemeinschaft das ALG II einer Langzeitarbeitslosen gekürzt, weil diese gegen einen von der Arbeitsgemeinschaft aufgestellten «Pflichtenkatalog» verstoßen hatte. Der Katalog sollte die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung ersetzen, die zwischen den Beteiligten nicht zu Stande gekommen war.

Die Richter urteilten jedoch, dass der von der Arbeitsgemeinschaft erlassene Pflichtenkatalog nicht die Eingliederungsvereinbarung ersetzen könne. Damit bleibe auch eine «Pflichtverletzung» ohne Folgen. Die Arbeitsgemeinschaft muss nun das einbehaltene Arbeitslosengeld ersetzen.

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