Schwärzen von Kontoauszügen Artikel von wpadmin am 23 März 2009, 9:54 Kontoauszüge der letzten drei Monate und Vermieterbescheiningung sind nicht Leistungserheblich und müssen daher bei Beantragung von ALG II – Leistungen im Regelfall – nicht vorlegt werden. Urteil Ähnliche Artikel:ALG II Bezieher müssen regelmäßig ihre Kontoauszüge…Verspätete Abgabe des Antragsformulars führt nicht zur…Hartz-IV-Leistungen erst ab ALG II Antrag