Kassel (AFP) – Kinder in Hartz-IV-Familien können einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge nur dann einen Vermögensfreibetrag geltend machen, wenn ihnen etwa ein Sparbuch auch wirklich gehört.
Eine arbeitslose Frau aus Herne hatte 2006 für sich und ihre Tochter Arbeitslosengeld II beantragt. Dabei verfügte sie über ein Sparvermögen von knapp 9700 Euro. Die für das Arbeitslosengeld zuständige Arbeitsgemeinschaft berechnete den altersabhängigen Vermögensfreibetrag der damals 35-jährigen Frau mit 8500 Euro. Das darüber hinausgehende Sparvermögen müsse sie aufbrauchen, ehe sie Geld bekomme.
Die Frau machte geltend, 3020 Euro des angegebenen Vermögens gehörten ihrer Tochter. Für dieses Geld, das ihr zur Geburt von Freunden und Verwandten geschenkt worden sei, könne die Tochter einen eigenen Freibetrag beanspruchen. Die Arbeitsgemeinschaft und nun auch das Bundessozialgericht ließen dies nicht gelten, weil alle Sparbücher auf den Namen der Mutter lauteten.
15.05.2009 AFP