Gericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern bei Wohnkosten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag mit mehreren Urteilen die Rechte von «Hartz-IV»-Empfängern bei den Unterkunftskosten gestärkt.
Danach sind monatliche Gebühren, die ein Vermieter für die Benutzung einer Kücheneinrichtung kassiert, als Teil der Miete vom Jobcenter zu bezahlen (Az.: B 14 AS 14/08 R). Außerdem entschieden Deutschlands oberste Sozialrichter, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten haben, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen.
Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen (Az.: B 14 AS 31/07 R).
Wenn Arbeitslose ihren «Hartz-IV»-Antrag erst im Laufe eines Monats stellen, stehen ihnen für den Rest dieses Monats anteilige Unterkunftskosten zu. Das stellte das BSG in einer dritten Entscheidung klar. Das gelte auch dann, wenn die Arbeitslosen die Miete bereits vor der Antragstellung überwiesen haben, als sie möglicherweise noch nicht hilfebedürftig waren (Az.: B 14 AS 13/08 R).
(na/uk, ddp,07. Mai 2009)

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