Wenn Oma an den Sparstrumpf geht, um dem Enkel zu helfen, oder der Neffe seinen Onkel finanziell aushilft, darf das Darlehen bei Hartz IV nicht angerechnet werden. Allerdings nur, wenn eine Rückzahlung vereinbart wurde.
Ein Darlehen von Verwandten zählt nicht zum Einkommen von Hartz-IV-Empfängern. Die zuständige Behörde darf den Darlehensbetrag daher nicht vom Arbeitslosengeld II (ALG II) abziehen, wie das Sozialgericht Dortmund entschied (Az. S 22 AS 66/08).
Im konkreten Fall hatte ein langzeitarbeitsloser ALG-II-Empfänger von seinem Neffen monatlich leihweise 200 Euro erhalten, um damit seine Miete bezahlen zu können. Als die Arge dies erfuhr, forderte sie knapp 3000 Euro von dem Arbeitslosen zurück. Sie wertete die Zahlungen des Neffen nicht als Darlehen, sondern als geschenktes Einkommen, das auf die Grundsicherung anzurechnen sei.
Das Sozialgericht Dortmund hob den Rückforderungsbescheid der Arge jedoch auf. Das Darlehen von monatlich 200 Euro sei kein Einkommen. Zwar sei kein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart worden. Der arbeitslose Kläger und sein Neffe hätten jedoch festgelegt, dass das Geld zurückgezahlt werde, sobald der Kläger wieder eine Beschäftigung habe. Das Gericht sah darin eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger zudem später erfüllt habe.(news.de, 7.12.2009)