Die Regelungen für die Übernahme der Kosten von Hartz-IV-Empfängern beschäftigen immer wieder deutsche Sozialgerichte. So auch im vorliegenden Fall. Gegen ablehnende Bescheide der ARGE wegen einer Klassenfahrt hatte ein Hartz-IV-Empfänger geklagt und scheiterte damit vor dem Sozialgericht Stuttgart (AZ: S 9 AS 9505/06) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (AZ: L 2 AS 6052/07 vom 26.11.2008).
Die Richter stellten sich hinter die Ansicht der ARGE, wonach eine Übernahme der Kosten im vorliegenden Fall nicht möglich wäre. Der Grund: Der Kläger hatte den Bedarf für die mehrtägige Klassenfahrt sowie den Besuch eines Musicals erst nachträglich angemeldet. Nach Ansicht der ARGE hätten die Anträge vor Antritt der Klassenfahrt gestellt werden müssen.
Bundessozialgericht hebt Entscheidungen teilweise auf
Für den Kläger – zumindest teilweise – hat dagegen das Bundessozialgericht entschieden. Zwar ist in den Augen der Richter eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten des Besuchs des Musicals nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr 3 SGB II zu verneinen. Was allerdings die Kostenübernahme der mehrtägigen Klassenfahrt in Höhe von 271 Euro betrifft, stimmten die Richter dem Kläger zu. Für die Übernahme reiche es aus, dass bereits Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird.
Dass der Bedarf erst nachträglich geltend gemacht wurde, hat nach Meinung des Bundessozialgerichtes (Az.: B 14 AS 6/09 R vom 23.03.2010) keinen Einfluss auf die Anspruchsgrundlage auf Kostenübernahme für die mehrtägige Klassenfahrt, da der Sachverhalt bereits durch den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. (bafoeg-aktuell.de, 15. Sep. 2010)